Satzung des Deutschen LandCruiser-Club e.V.

Vereinssatzung
angenommen durch die Gründungsversammlung am 22.03.2002

Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Organe
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Disziplinar- und Ehrenrat
§ 11 Ausschluss- und Abmahnverfahren
§ 12 Auflösung des Vereins

Stand 08.04.2017 (Korrigierte Version der Gründungssatzung)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher LandCruiser-Club“
     und ist am 22. März 2002 gegründet worden. Er soll unter diesem Namen im Vereinregister des
     Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Aufgaben und Ziele des Vereins sind
     1. die Pflege und Erhaltung von Toyota-Geländefahrzeugen aller Typen einschließlich historischer
     Fahrzeuge,
     2. die Förderung des geselligen Kontakts der Mitglieder untereinander sowie mit Mitgliedern von
     Vereinen mit gleicher Zielsetzung im In- und Ausland,
     3. die Förderung der zweckmäßigen Nutzung von Geländefahrzeugen unter Berücksichtigung
     der berechtigten Interessen des Umwelt- und Naturschutzes.
(2) Um dies zu ermöglichen hat sich der Deutsche LandCruiser-Club aufgegeben
     1. in regelmäßigen Abständen regionale und überregionale Mitgliedertreffen abzuhalten,
     2. Geländesportveranstaltung unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften
     zu veranstalten,
     3. die Mitglieder zu einem kameradschaftlichen Umgang miteinander anzuhalten,
     4. den Mitgliedern durch Aus- und Fortbildung zu ermöglichen, ihre Fahrzeuge ohne Gefährdung
     von sich und anderen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umwelt- und
     Naturschutzes auf und abseits von Straßen zu fahren,
     5. den Kontakt mit Vereinen und Organisationen mit gleicher Zielsetzung zu pflegen.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jedermann werden, der die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf dessen schriftlichen Antrag.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.
     Minderjährige Mitglieder besitzen kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in
     der Mitgliederversammlung.
     Hinsichtlich ihrer übrigen Rechte werden sie durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
     1. die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem
      Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit schadet,
     2. die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft auszuüben,
     3. Beiträge zu leisten.
(3) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
     Jährlich wiederkehrende Beiträge werden per SEPA-Lastschrift am 15. Januar eines jeden Jahres für das laufende Jahr abgebucht.
     Jedes bereits aktive Mitglied hat unaufgefordert dem Verein seine gültigen Bankdaten für das SEPA-Lastschriftverfahren zur
     Verfügung zu stellen. Neumitglieder haben per vollständig ausgefülltem und unterschriebenem Mitgliedsantrag dem Verein ihre gültigen
     Bankdaten zur Verfügung zu stellen. Der Verein kann Leistungen an ein Mitglied einstellen sowie aus dem Verein ausschließen, wenn das
     Mitglied mit einer Beitragsleistung im Verzug ist. 
(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied an, dass seine persönlichen Daten in einer Datenverarbeitungsanlage
     gespeichert und verarbeitet werden dürfen.
     Diese Daten können, auch im Zusammenhang mit Mitgliederlisten, an andere Mitglieder ausgehändigt
     werden. Dritten dürfen diese Daten nur überlassen werden, wenn dies die Durchführung
     der Zwecke und Aufgaben des Vereins erfordert.
     Eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung von Mitgliederdaten, oder eine Weitergabe zu diesen
     Zwecken, ist nur dann zulässig, wenn das betroffene Mitglied der Nutzung seiner Daten zu
     diesen Zwecke ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein
     oder Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese ist
     dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zuzuleiten und wird mit
     dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
     1. es grob oder wiederholt gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten verstoßen
     hat,
     2. es sich mit der Beitragszahlung in Verzug befindet,
     3. sonstige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar
     machen.
     4. es wegen dieser Gründe bereits in zwei Fällen abgemahnt worden ist.
     Das Nähere hierzu regeln die Vorschriften dieser Satzung über das Ausschluss- und Abmahnverfahren.
(4) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Leistung eines
     Beitrags länger als drei Monate in Verzug befindet und den Beitrag trotz Mahnung nicht leistet.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung,
- der Disziplinar- und Ehrenrat.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
     - dem Vorsitzenden,
     - dem Vorstandssprecher/Schriftführer,
     - dem Schatzmeister,
     - und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
    Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorstand.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
    1. den Vorsitzenden allein, oder
    2. zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder
     müssen Mitglieder des Vereins sein.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
     Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, sollen Vorsitzender und Vorstandssprecher mit
     den übrigen Vorstandsmitgliedern nicht zugleich, sondern mit einen Zeitabstand von zwei Jahren
     im Wechsel gewählt werden.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse
     der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterer Personen bedienen und diese
     für deren jeweiligen Tätigkeitsbereich mit den hierfür erforderlichen Vollmachten ausstatten.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, bestimmen die verbleibenden
     Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger. Dieser führt die Geschäfte des ausgeschiedenen
     Vorstandsmitglieds bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung
     fort. Ein Nachfolger ist auf der nächsten möglichen Mitgliederversammlung zu wählen.
(8) Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung nur abgewählt werden, wenn
     zugleich ein neues Vorstandsmitglied (Nachfolger) gewählt wird. Erfolgt dies nicht, bleibt das
     abgewählte Mitglied geschäftsführend im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(9) Wahlverfahren
    Ist auf einer Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied zu wählen, ist dies den Mitgliedern in
    der für die Einladung zur Mitgliederversammlung vorgeschriebenen Form wenigstens zwei Monate
    vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben (Wahlbekanntmachung).
    Die Wahlbekanntmachung hat die Information zu enthalten, welcher Vorstandsposten zu besetzen
    ist. Sie enthält außerdem die Aufforderung, dass derjenige, der für einen Vorstandsposten
    kandidieren will (Kandidat) seine Absicht zur Kandidatur dem Vorstand schriftlich als Wahlbewerbung
    mit einer Personenbeschreibung mitzuteilen hat. Es ist hierbei ein Termin bekannt zu
    geben, bis zu dem die Wahlbewerbung beim Vorstand eingehen muss.
    Der Termin ist so zu bestimmen, dass dieser wenigstens zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der
    Wahlbekanntmachung liegt und Wahlbewerbungen zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
    veröffentlicht werden können.
    Die Wahlbewerbung hat den Namen, Alter, Beruf, Familienstand und die Dauer der Vereinszugehörigkeit
    des Kandidaten zu enthalten.
    Der Vorstand kann den Inhalt und den Umfang der Wahlbewerbung erweitern. Soweit er hiervon
    Gebrauch macht, ist auf den Umfang der Wahlbewerbung bei der Wahlbekanntmachung hinzuweisen.
    Der Vorstand hat die bis zu dem genannten Termin eingehenden Wahlbewerbungen zusammen
    mit der Einladung und in der für die Einladung zur Mitgliederversammlung vorgeschriebenen
    Form zu veröffentlichen.
    Alle Wahlbewerbungen sind unkommentiert und in gleicher Art und Weise zu veröffentlichen.
    Ist wegen der Vielzahl der Wahlbewerbungen eine vollständige Veröffentlichung der Wahlbewerbungen
    nicht angezeigt, so sind lediglich die Kandidatennamen zusammen mit den in diesem
    Absatz genannten Mindestabgaben zu veröffentlichen und die Veröffentlichung mit dem
    Hinweis zu versehen, wo die vollständigen Wahlbewerbungen durch die Mitglieder eingesehen
    werden können.
    Werden bei der Durchführung des Wahlverfahrens die Rechte eines Wahlkandidaten verletzt,
    kann ausschließlich dieser die Wahl anfechten.
    Ansonsten ist die ohne Beachtung des vorstehenden Wahlverfahrens erfolgte Wahl eines Vorstandsmitglieds
    nicht nichtig oder aus diesem Grund anfechtbar.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
     Sie bestimmt die Leitlinien der Vereinsarbeit und beschließt den Haushaltsplan.
     Sie kontrolliert die Arbeit des Vorstands.
     Sie wählt den Vorstand, die Mitglieder des Disziplinar- und Ehrenrats, sowie mindestens zwei
     Rechnungsprüfer. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre.
     Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens ein Mal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
     Die erste ordentliche Mitgliederversammlung des Jahres soll in der Zeit zwischen
     dem 01.03. und dem 30.06. des Jahres stattfinden.
     Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat als Tagesordnungspunkte wenigstens
     zu enthalten
     1. den Bericht des Vorstands,
     2. den Bericht der Rechnungsprüfer (nur bei der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung),
     3. vorliegende Anträge,
     4. Aussprache.
(3) Eine Mitgliederversammlung hat außerdem innerhalb einer Frist von 6 Wochen stattzufinden,
     wenn dies der Vorstand oder wenigstens 1/4 der Mitglieder unter Einreichung eines Antrags verlangen
     (außerordentliche Mitgliederversammlung).
     Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat den ihr zu Grunde liegenden
     Antrag, sowie gegebenenfalls Anträge des Vorstands zu enthalten.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe
     der Tagesordnung schriftlich einberufen. Mit der Einladung sind die vorliegenden Anträge
     im Wortlaut bekannt zu geben.
     Zur Wahrung der Schriftform genügt es, wenn Einladung und Tagesordnung in einer Zeitschrift
     abgedruckt werden, die alle Mitglieder erhalten.
     Sie ist ferner gewahrt, wenn die Einladung den Mitgliedern per Telefax oder im Wege elektronischer
     Datenübertragung übersandt wird und das jeweilige Mitglied dem Verein die hierfür erforderlichen
     Daten zu diesem Zweck mitgeteilt hat.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung können von einem Mitglied des Vorstands oder von einer
    Gruppe von wenigstens 10 Mitgliedern eingebracht werden.
    Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand anzukündigen.
    Dieser hat die Anträge der Tagesordnung in der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
    Bei ordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand die Mitglieder zunächst in Schriftform
    (entsprechend Absatz 4) darüber zu informieren, wann die Mitgliederversammlung stattfindet
    und bis zu welchem Termin Anträge, die auf der Mitgliederversammlung abgestimmt werden
    sollen, bei dem Vorstand einzugehen haben.
    Der Eingangstermin ist so zu bestimmen, dass er wenigstens zwei Wochen nach der Information
    des Vorstands liegt und es zugleich möglich ist, dass die angekündigten Anträge der Einladung
    zur Mitgliederversammlung beigefügt werden können.
    Der Antrag einer Gruppe von Mitgliedern ist schriftlich zu formulieren und mit einer Begründung
    zu versehen. Er muss außerdem den oder die Namen sowie die Unterschriften der Antragsteller
    enthalten.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands oder einer von dem Vorstand
     beauftragten Person geleitet, sie ist nicht öffentlich.
     Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur
     Änderung der Satzung ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
     erforderlich.
     Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung.
     Die Beschlussfassung erfolgt abweichend davon in geheimer Abstimmung, wenn 1/4 der anwesenden
     stimmberechtigten Mitglieder dies wünschen.
     Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung geheim. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, wenn 3/4
     der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
     Mitglieder können sich bei der Ausübung ihrer Mitgliedsrechte in der Mitgliederversammlung
     nicht vertreten lassen. Jedoch ist eine Wahl in Abwesenheit möglich, wenn das abwesende Mitglied
     vor dem Termin der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt hat, dass es
     zur Annahme des Amts bereit ist.
(7) Dringlichkeitsanträge können von einem Mitglied des Vorstands zu jeder Zeit in die Mitgliederversammlung
     eingebracht werden.
     In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung zunächst, ob dieser Antrag der sofortigen
     Behandlung bedarf. Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
     Mitglieder erforderlich. Stimmt die Mitgliederversammlung einer sofortigen Behandlung des Antrags
     zu, ist sodann über den Antrag abzustimmen.
     Dringlichkeitsanträge, die Wahlen, die Abwahl eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden
     Funktionsträgers, Satzungsänderungen, Änderungen des Haushaltsplans oder Geldzahlungen
     über den Rahmen des Haushaltsplans hinaus, oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt
     haben, sind nicht zulässig.
(8) Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste
     zu fertigen, die jeweils von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
     unterzeichnen sind.
     Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen oder sich auf eigene Kosten Abschriften
     fertigen zu lassen.

§ 10 Der Disziplinar- und Ehrenrat
(1) Der Disziplinar- und Ehrenrat (DER) ist ein von dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
     unabhängiges Streitschlichtungsorgan.
     Er ist nach gesonderten Ordnungen auch für Disziplinarmaßnahmen und Ehrungen von Mitgliedern
     zuständig.
(2) Der DER wird in den von dieser Satzung vorgesehenen Fällen tätig. Der Vorstand kann dem
     DER weitere Aufgaben übertragen.
     Die Mitgliederversammlung kann eine Disziplinar- und Ehrenordnung erlassen, deren Durchführung
     dem DER obliegt. Die Disziplinarordnung kann Vereinsstrafen und Bußgelder bis zu einem
     Betrag von 250 € vorsehen.
(3) Der DER wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Er
     besteht aus drei Personen, von denen eine die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
     Richtergesetz haben sollte.
     Für jedes Mitglied des DER ist ein Stellvertreter zu wählen.
     Die Mitglieder des DER und deren Stellvertreter müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben
     und wenigstens seit fünf Jahren Mitglied des Vereins sein. Sie dürfen keine weiteren Ämter in
     dem Verein bekleiden.
(4) Der DER kann nur in dreiköpfiger Besetzung Entscheidungen treffen. Ist ein Mitglied des DER
     verhindert, an der Entscheidungsfindung teilzunehmen, so nimmt der Stellvertreter für die Zeit
     der Verhinderung die Aufgaben des verhinderten Mitglieds wahr.
     Im Übrigen regelt der DER seine Organisation, Geschäftsverteilung und Geschäftsführung
     selbst.

§ 11 Ausschluss- und Abmahnverfahren
(1) Werden dem Vorstand Tatsachen bekannt, die den Ausschluss eines Mitglieds nach § 6 Abs. 3
     oder eine Abmahnung des Mitglieds begründen können, leitet der Vorstand ein Ausschluss- und
     Abmahnverfahren ein.
     Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(2) Zunächst ist dem Mitglied vom Vorstand die Einleitung des Verfahrens nebst Gründe schriftlich
     mitzuteilen. Dem Mitglied ist dabei Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen
     zu den dem Verfahren zu Grunde liegenden Tatsachen schriftlich zu erklären.
     Mit Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme bis zur endgültigen Entscheidung über einen
     Ausschluss oder eine Abmahnung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.
(3) Nach Anhörung des Mitglieds kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen
     oder das Mitglied abmahnen. Rechtfertigen die Tatsachen einen Ausschluss oder eine Abmahnung
     nicht, stellt der Vorstand das Verfahren ein.
     Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich und mit einer Begründung versehen
     zuzuleiten.
(4) Bevor das Mitglied den ordentlichen Rechtsweg gegen die Entscheidung des Vorstands beschreiten
     kann, hat es ein Widerspruchsverfahren vor dem Disziplinar- und Ehrenrat (DER) des
     Vereins durchzuführen.
     Dazu ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Vorstands
     gegen diese Einspruch beim DER einzulegen. Der Einspruch ist mit einer Begründung
     zu versehen.
(5) Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage entscheidet der DER endgültig über die Entscheidung
     des Vorstands:
     Der DER kann den Beschluss des Vorstands unter Zurückweisung des Einspruchs bestätigen
     oder dem Einspruch stattgeben und damit die Entscheidung des Vorstands verwerfen.
     Hat der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschlossen, kann der DER dem Einspruch
     auch teilweise stattgeben und den Beschluss in eine Abmahnung ändern.
     Die Entscheidung ist mit einer Begründung zu versehen und dem betroffenen Mitglied und dem
     Vorstand zuzuleiten.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist hierfür eine
     Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Mit dem Beschluss
     zur Auflösung des Vereins ist ein Liquidator zu bestimmen.
(2) Mit dem Auflösungsbeschluss fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen
     Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Diese darf das Vermögen des
     Vereins nur für gemeinnützige Zwecke verwenden. Die Mitgliederversammlung kann mit dem
     Auflösungsbeschluss eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
     Körperschaft bestimmen, die das Vermögen erhält. Unterlässt sie dies oder erfüllt
     diese Person oder Körperschaft die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht, hat der Liquidator
     des Vereins eine entsprechende Person oder Körperschaft zu bestimmen.
     Zur Übertragung des Restvermögens ist die vorherige Zustimmung des Finanzamts erforderlich.